§ 15 LHO - Übersichten zum Haushaltsplan
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) In einer Anlage zum Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen in einer Gliederung, die dem Produktrahmen nach § 14 Absatz 6 entspricht, darzustellen (Produktübersicht).
(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über
- 1.
die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,
- 2.
andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)
beizufügen.