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§ 45 NNatSchG - Übergangs- und Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. 2Das Gleiche gilt für Erklärungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind. 3Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gelten § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG und § 41 dieses Gesetzes entsprechend. 4Eine fehlende grobe Beschreibung der Örtlichkeiten in Verordnungen, die vor dem 8. Februar 2003 erlassen worden sind und für die Karten veröffentlicht oder hinterlegt wurden, ist unbeachtlich.

(2) 1Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung

  1. 1.

    von Verstößen auf Strafen nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) oder

  2. 2.

    von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237)

verweisen, treten an deren Stelle die §§ 69 und 71 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes. 2Entsprechend gilt dies, soweit Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen, zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung verweisen.

(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, so nimmt diese Aufgaben vom 1. Januar 2005 an die untere Naturschutzbehörde wahr, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.

(4) 1Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nds. GVBl. S. 137) eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung zum Ausgleich nach § 15 Abs. 2 BNatSchG bestehen. 2Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes oder nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung gelten als Genehmigungen nach § 10 fort. 3Soweit Genehmigungen nach Satz 2 für die Ahndung von Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen auf die §§ 64 bis 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), auf die §§ 43 und 44 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) oder auf eine spätere Fassung dieser Vorschriften verweisen, treten an deren Stelle § 43 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 sowie § 44 dieses Gesetzes.

(5) 1Über die am 19. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde eingegangenen und § 9 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Torf ist nach den §§ 8 bis 13 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung zu entscheiden. 2Werden Anträge auf erneute Genehmigung zum Abbau von Torf auf verbliebenen Abbauflächen innerhalb der Frist des Satzes 1 gestellt, so darf die zuständige Behörde die Fortführung des Torfabbaus nach § 10 Abs. 7 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung vorläufig zulassen. 3Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vor dem 19. Dezember 2023 bereits erteilten Genehmigung für den Abbau von Torf, finden die §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes in der ab dem 20. Dezember 2023 geltenden Fassung keine Anwendung.

(6) 1Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1 und die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) Für die am 28. Februar 2010, nicht jedoch am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden

  1. 1.

    § 19 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,

  2. 2.

    § 61 Abs. 1 bis 4 BNatSchG und die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(8) Die öffentliche Auslegung in Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft muss sich, wenn diese vor dem 1. März 2010 begonnen worden ist, entgegen § 14 Abs. 2 nicht auf die Begründung erstrecken.

(9) Hat die öffentliche Auslegung einer Verordnung in einem Verfahren zur Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft vor dem 1. März 2010 begonnen, so ist die zeichnerische Bestimmung in Karten entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 freigestellt.