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  • ab 18.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 14 SoldGG - Mitgliedschaft in Vereinigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Amtliche Abkürzung
SoldGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-8

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in

  1. 1.
    einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,
  2. 2.
    einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mitglieder einer bestimmten Verwendungsgruppe angehören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,

sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.