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  • ab 28.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26b AGG - Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Amtliche Abkürzung
AGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-40

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.