§ 10 BestattG M-V - Bestattungsart
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.
(2) Veranlasst nach § 9 Absatz 3 eine Behörde die Bestattung und ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, so ist eine einfache, ortsübliche und würdige Bestattung durchzuführen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See. Das Grab muss namentlich gekennzeichnet sein, es sei denn, nach dem Willen des Verstorbenen sollte die Beisetzung in einem anonymen Grab stattfinden. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.
(3) Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(4) Für Beisetzungen in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 5 gelten die Vorschriften über die Bestattung nicht.