Anlage 1.2 ASOG Bln

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

Zweiter Abschnitt

Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

Nr. 15

Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht soweit nicht die Für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 1) zuständig ist, einschließlich

  1. a)

    der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,

  2. b)

    der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,

  3. c)

    der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes sind,

  4. d)

    der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,

  5. e)

    der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,

  6. f)

    der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,

  7. g)

    des Schutzes gegen Verunstaltung,

  8. h)

    der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz,

  9. i)

    der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,

  10. j)

    der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,

  11. k)

    der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;

(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen;

(4) die Nummerierung der Grundstücke;

(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;

(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Belegungsbindungsgesetz, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 6 und 7) zuständig ist.

Nr. 16

Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:

(1)

  1. a)

    die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 14) zugewiesen,

  2. b)

    die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen;

(2)

  1. a)

    die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermittel einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,

  2. b)

    die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen sowie futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch,

  3. c)

    die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz,

  4. d)

    die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

  5. e)

    die Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung und Registrierung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht,

  6. f)

    die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken;

(3) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;

(4) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;

(5) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

(6) die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10) zugewiesen;

(7) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;

(8) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;

(9) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;

(10) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;

(11) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen;

(12) der Hunde- und Katzenfang;

(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.

Nr. 17

Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

(1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;

(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Nr. 18

Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissonsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von öffentlichen Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß den §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;

(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfülle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen;

(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem Berliner Bodenschutzgesetz;

(8) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 7) oder das Bergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;

(10) Sportbootsstege an Gewässern;

(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 8) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;

(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Grünanlagengesetz;

(13) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;

(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) zuständig ist.

Nr. 19

Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;

(3)

  1. a)

    der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,

  2. b)

    die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss,

  3. c)

    die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über den Ladenschluss,

  4. d)

    die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;

(4) die Überwachung von Schankanlagen;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

  1. a)

    den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,

  2. b)

    die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang.

Nr. 20

Volksbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung:

die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 8) zuständig ist.

Nr. 21

Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

(1) die Feldaufsicht;

(2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere

  1. a)

    die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig ist,

  2. b)

    die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis i, Nr. 12 Abs. 3, Nr. 23 Abs. 1 und 5, Nr. 32 Abs. 2, 4 und 7 und Nr. 33 Abs. 8 bis 10 bezeichneten Aufgaben,

  3. c)

    die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,

  4. d)

    die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,

  5. e)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 6) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

  6. f)

    die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,

  7. g)

    die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,

  8. h)

    die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,

  9. i)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur",

  10. j)

    die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,

  11. k)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,

  12. l)

    die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes,

  13. m)

    die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,

  14. n)

    die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie die Überwachung des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.

Nr. 22

Denkmalschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes:

die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Landesdenkmalamt Berlin (Nr. 34) zuständig ist.

Nr. 22a

Einwohnerwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:

(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Anlass für die Amtshandlung entsteht;

(2) von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:

  1. a)

    die Aufhebung von Bedingungen und Auflagen zu unbefristeten Aufenthaltstiteln auf Antrag,

  2. b)

    die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen,

  3. c)

    die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn die Mutter im Besitz eines vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilten Aufenthaltstitels ist,

  4. d)

    die Übertragung von vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilten gültigen Aufenthaltstiteln in neu ausgestellte Pässe oder Passersatzpapiere bei Vorlage des ungültig gewordenen Passes oder Passersatzpapieres,

  5. e)

    die Überprüfung der Verlängerung der Gültigkeit von Pässen und Passersatzpapieren von Ausländern, die im Besitz eines vormals über die zeitliche Gültigkeit des Dokuments hinaus erteilten Aufenthaltstitels sind,

  6. f)

    die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Inhabern von Aufenthaltstiteln, sofern die Aufenthaltstitel vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilt oder verlängert wurden;

die Bezirksämter beauftragen das Landeseinwohneramt Berlin mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

Nr. 22b

Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

(1)

  1. a)

    Stilllegungen sowie endgültige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen,

  2. b)

    die Eintragung von Adressen- und Namensänderungen in Kraftfahrzeugscheine sowie von Namensänderungen in Kraftfahrzeugbriefe;

(2)

  1. a)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis,

  2. b)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis,

  3. c)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,

  4. d)

    die Entgegennahme von Anträgen auf Umtausch der Fahrerlaubnis,

  5. e)

    die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,

  6. f)

    die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;

(3) die straßenbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist;

(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von

  1. a)

    Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,

  2. b)

    Überholverboten,

  3. c)

    Sicherungsmaßnahmen an Brücken und Bahnüberwegen,

  4. d)

    Radwegen mit Benutzungspflicht,

  5. e)

    Radfahr- und Schutzstreifen sowie Radverkehrsanlagen,

  6. f)

    Parkraumbewirtschaftungsgebieten,

  7. g)

    Fußgängerzonen,

  8. h)

    Taxenständen,

  9. i)

    Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,

  10. j)

    Maßnahmen zur Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,

  11. k)

    Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes

sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnung;

(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrs-Ordnung;

(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Genehmigung von Ausnahmen

  1. a)

    nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,

  2. b)
  3. c)

    nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,

  4. d)

    nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen.

Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

Nr. 22c

Fundwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:

die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.