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§ 6 GOLT - Schriftführerinnen und Schriftführer

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Besonderen führen sie die Liste der Rednerinnen und Redner, überwachen die Einhaltung der Redezeiten, nehmen den Namensaufruf vor, sammeln und zählen die Stimmen und beurkunden die Verhandlungen. Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte unter ihnen.

(2) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellvertretende Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages ernennen.