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§ 11 HZulG LSA - Vollzug durch die Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die darauf beruhenden Verordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.