Versionsverlauf


  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 28 BbgJagdG - Örtliche Beschränkungen

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverordnungen, Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz der wild lebenden Vogelarten erforderlich ist.