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Anlage 2, Teil 5 BBesG - Bundesbesoldungsordnung C,
Besoldungsgruppe C 4

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 12)

Universitätsprofessor 13)

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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.