§ 17 LHO - Veranschlagung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Für dasselbe Ziel dürfen weder Kosten noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Produktgruppen veranschlagt werden. Für dasselbe Ziel dürfen weder Auszahlungen für Investitionen und Darlehen noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Aufgabenbereiche veranschlagt werden.
(2) In den Teilplänen ist die Höhe der zweckgebundenen Erlöse und der dazugehörigen Kosten kenntlich zu machen.
(3) Die Veranschlagung globaler Mehr- oder Minderkosten ist nur zulässig, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.
(4) Für den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen im Umlaufvermögen sind Kosten zu veranschlagen.
(5) Die für die Leistungen einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente sind auszuweisen.
(6) Kosten-Nutzen-Analysen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 sind der Bürgerschaft vorzulegen. Dies gilt für andere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 entsprechend, sofern deren Vorlage auf Grund des Umfangs oder der Bedeutung der Maßnahme geboten ist.