§ 59 SächsJG - Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Soll in Rechtsstreitigkeiten gegen den Freistaat Sachsen vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden, tritt die Wirkung auch mit der Zustellung der Klage an das Landesamt für Steuern und Finanzen ein, wenn eine andere Behörde für die Vertretung des Freistaates Sachsen vor dem Gericht zuständig ist. In den Fällen des Satzes 1 ist die Klageschrift unter Anzeige an das Gericht unverzüglich an die für die Vertretung des Freistaates Sachsen zuständige Stelle abzugeben.