§ 65a KWG - Wahlabsage und Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Aufsichtsbehörde die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Absage ist von der Aufsichtsbehörde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl. Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt.