Versionsverlauf


  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 3 EUZBLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Redaktionelle Abkürzung
EUZBLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
170-3

Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.