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  • ab 10.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1114 ZPO - Anfechtung der Anpassung eines Titels

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,

  2. 2.

    im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und

  3. 3.

    im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.