§ 3 GebGBbg - Gebührenordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
- 1.
die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,
- 2.
die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten
sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.
(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können
- 1.
einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,
- 2.
bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.