§ 14 LMG - (zu § 12 MRRG)
Mehrere Wohnungen
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Person. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die vorwiegend benutzte Wohnung der personensorgeberechtigten Person; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der personensorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung einer behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag der behinderten Person bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person.
(4) Die Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung (Absatz 2) ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
(5) Unterlässt oder verweigert die Person die Mitteilungen nach Absatz 4 oder entspricht die mitgeteilte Hauptwohnung nicht den Vorschriften des Absatzes 2, kann die Meldebehörde Haupt- und Nebenwohnung nach den Absätzen 2 und 3 von Amts wegen schriftlich gegenüber der Person bestimmen. Die Bestimmung trifft die für die neue Hauptwohnung zuständige Meldebehörde im Einvernehmen mit den für die weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörden. Können die beteiligten Meldebehörden sich nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, so entscheidet darüber die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde; im Falle der Beteiligung von Meldebehörden anderer Länder entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.