§ 32 LMG - (zu § 5 MRRG)
Meldegeheimnis
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben oder weiterzuverarbeiten.
(2) Personen, die bei im Auftrag der Meldebehörden handelnden Stellen beschäftigt sind, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.