Art. 10 BaySÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
- 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheits-überprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.