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§ 6 RDG - Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der §§ 3 und 5 mit geeigneten Trägern gegebenenfalls in Vereinbarungen.

(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.