§ 79 LHO - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-25
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Staatshauptkasse Hessen besteht beim Minister der Finanzen; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Die Kassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut sein. Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen. Er regelt auch das Nähere über
- 1.die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit dem zuständigen Minister,
- 2.die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(4) Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.