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§ 36a SpG - Prüfungseinrichtung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Der Sparkassenverband unterhält eine Prüfungseinrichtung. Die Bestellung und die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seiner Stellvertreter bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter der Prüfungseinrichtung und sein Stellvertreter müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(2) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfungen unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbands durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.