§ 47 GemO - Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1
(1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Ist auf Grund einer Naturkatastrophe, aus Gründen des Infektionsschutzes oder wegen einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl voraussichtlich nicht möglich, kann die Wahl mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu sechs Monate nach Ende des in Satz 1 bestimmten Zeitraums aufgeschoben werden, auch wenn die Bekanntmachung der Wahl nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist; eine erneute Stellenausschreibung ist nicht erforderlich. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.
(2) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.