§ 18 LNRG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
- Amtliche Abkürzung
- LNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten, sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.