§ 35 NatSchG Bln - Verträglichkeit von Projekten und Plänen; Verfahren (zu § 34 und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Die für die Entscheidungen nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines als Europäisches Vogelschutzgebiet an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf.
(2) Die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
(3) Die Verträglichkeit eines Plans im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.
(4) Die nach Absatz 2 für die Prüfung der Verträglichkeit zuständige Behörde ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(5) In den in § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde.
(6) Über die Frage, ob sich aus den in § 34 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Schutzvorschriften strengere Regelungen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das Einvernehmen mit der für die konkurrierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.