§ 6 BremLMG - Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzungen von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:
- 1.die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und
- 2.das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.
(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.
(3) Für eine Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung des Zuordnungsausschusses.