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  • ab 30.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 37a EGZPO - Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.