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  • ab 29.12.2010 (außer Kraft)

§ 25 HAGBNatSchG - Betreuung von Schutzgebieten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
HAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-51

1In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten kann eine Naturschutzwacht eingesetzt werden. 2Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen nur in deren Dienstbezirk tätig werden. 3Ihre Bestellung erfolgt durch die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung oder die Bestimmung des Gebietes zuständige Naturschutzbehörde. 4Die Naturschutzwacht hat die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Erklären und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).