§ 3 1. ProdSV - Bereitstellung auf dem Markt
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-1-1
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
- 2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
- 3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.