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  • ab 20.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 1. ProdSV - Bereitstellung auf dem Markt

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
1. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-1-1

Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

  1. 1.

    mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,

  2. 2.

    entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und

  3. 3.

    bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.