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  • ab 01.01.2026 (zukünftige Fassung)

§ 16h ChemG - Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Amtliche Abkürzung
ChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6

(1) Es wird ein Beirat eingerichtet, der das Bundesinstitut für Risikobewertung bei seinen Aufgaben nach § 16g Absatz 2 fachlich berät.

(2) 1Der Beirat soll eine Anzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten. 2Die Mitglieder des Beirats werden mit ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Bundesinstituts für Risikobewertung gemeinsam vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berufen und abberufen. 3In den Beirat soll möglichst aus jedem Informationszentrum für Vergiftungen mindestens je eine Person berufen werden. 4Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 5Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 6Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Die Geschäftsführung des Beirats wird durch das Bundesinstitut für Risikobewertung wahrgenommen. 2Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.