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§ 46 BestattG - Durchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Prosektur fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 an. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie fertigt darüber eine Niederschrift an. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 44 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.