Versionsverlauf


  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 20 HASG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Amtliche Abkürzung
HASG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-52

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder

  2. 2.

    die nach § 7 Abs. 4 untersagte

2Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) 1Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer. 2Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. 3Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 10 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32)