§ 28 LBKG - Duldungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen im Einsatzgebiet, in einzelnen Einsatzbereichen oder in deren Nähe sind verpflichtet, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden
- 1.
den Zutritt und die Zufahrt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen durch Einsatzkräfte insbesondere für Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden,
- 2.
Lösch-, Rettungs- und andere Maßnahmen im Bereich ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe zu dulden und
- 3.
auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 auf Anforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gefördert werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, die insbesondere zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet sind, zur Verfügung zu stellen, zur Benutzung zu überlassen oder deren Nutzung zu dulden.
Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person, insbesondere zur Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Brandes oder einer anderen unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen, Gebäuden, Anlagen oder die Entfernung von Fahrzeugen, Maschinen und Lagergut, zu dulden.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von zur Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz notwendigen Alarmeinrichtungen und Einrichtungen zur Kommunikation und Alarmierung von Einsatzkräften sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt.