§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.