Versionsverlauf


  • ab 01.10.1979 (aktuelle Fassung)

§ 2 ArbPlSchGAbschn3V - Für die Erstattung zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
ArbPlSchGAbschn3V
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2-3

(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebes des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.