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  • ab 01.02.2009 (außer Kraft)

§ 68 KWO M-V - Ergänzungswahl (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Amtliche Abkürzung
KWO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2021-1-6

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 4 Absatz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt sind, unterrichtet der Wahlleiter die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Ergänzungswahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine und teilt diese dem Wahlleiter mit. Für das Verfahren der Ergänzungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.