§ 5 SächsRiG - Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das nach nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:
Richter des Geburtsjahrgangs | Lebensalter |
---|---|
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate. |
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung des Richters oder auf seinen Antrag den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.