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  • ab 18.03.2006 (außer Kraft)

§ 2a BremNatSchG - Biotopverbund (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) Es wird ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Bremen stimmt sich hierzu mit den anderen Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. 1.
    festgesetzte Nationalparke,
  2. 2.
    im Rahmen des § 22a gesetzlich geschützte Biotope,
  3. 3.
    Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete oder Teile dieser Gebiete sowie
  4. 4.
    weitere Flächen und Elemente, einschließlich Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile und Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

Die durch den Biotopverbund im Sinne des Absatzes 2 zu sichernden Tier- und Pflanzenarten, die artbezogenen Kriterien zur Bestimmung der für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Flächen und Elemente sowie die Räume, in denen der Biotopverbund errichtet werden soll, werden durch die oberste Naturschutzbehörde ermittelt.

(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in der Landschaftsplanung darzustellen oder festzusetzen und, soweit nicht bereits erfolgt, durch

  1. 1.
    geeignete planungsrechtliche Festlegungen,
  2. 2.
    Ausweisung geeigneter Gebiete und Objekte im Sinne des § 18 Abs. 1,
  3. 3.
    langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder
  4. 4.
    andere geeignete Maßnahmen

rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).