Art. 5 BayEFG - Aufnahme und Beendigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
- Amtliche Abkürzung
- BayEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-2-3-K
(1) 1Für die Studienförderung werden vorgeschlagen
- 1.von den Schulen und Institutionen in Bayern, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, hochbegabte Schülerinnen und Schüler
sowie - 2.von den Hochschulen in Bayern hochbegabte Studentinnen und Studenten.
2Dem Vorschlag nach Nr. 2 müssen neben dem Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung zwei Gutachten zur Förderungswürdigkeit durch unterschiedliche Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiter beigefügt sein. 3Unter diesen Voraussetzungen sind auch Eigenbewerbungen von Studierenden ab dem 3. Fachsemester zugelassen.
(2) 1Die nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 1 Vorgeschlagenen nehmen an einem schulischen Auswahlverfahren teil. 2Zu diesem Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, wer seine Hochschulzugangsberechtigung an einer bayerischen Schule mit einer Note von mindestens 1,30 oder an einer anderen Institution mit vergleichbarer Qualität erworben hat. 3Weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch Verordnung gemäß Art. 9 Nr. 2 bestimmt werden.
(3) 1Die nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 Vorgeschlagenen und die sich nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 3 bewerbenden Personen nehmen an einem von der Geschäftsstelle organisierten Auswahlverfahren teil. 2Aufnahmekriterien sind neben der persönlichen Eignung die vorliegenden Gutachten.
(4) 150 v.H. eines Aufnahmejahrgangs werden über das Verfahren nach Abs. 2, die weiteren 50 v.H. über das Verfahren nach Abs. 3 aufgenommen. 2Die Aufnahme erfolgt für die Dauer von höchstens vier Semestern auf Probe. 3Nach Ablauf der Probezeit ist auf Grund des gegebenen Leistungsstands über die endgültige Aufnahme in einem weiteren von der Geschäftsstelle organisierten Auswahlverfahren zu entscheiden.
(5) 1Die Förderdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs; eine Überschreitung um bis zu zwei Semester ist in Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, zulässig. 2Bei konsekutiven Studiengängen erstreckt sich die Förderung bis zum höchstqualifizierenden Abschluss.
(6) 1Die Förderung endet mit dem erfolgreichen Abschluss des höchstqualifizierenden Studiengangs oder mit Ablauf der Förderdauer. 2Der Wechsel an eine Hochschule außerhalb Bayerns lässt die Förderung entfallen, wenn er nicht durch besondere fachliche Gründe bedingt ist; Art. 6 Abs. 2 bleibt unberührt.