§ 28 RBG - Gegendarstellungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Die Anstalt ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einem Angebot verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- 1.
die Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- 2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots, gilt sie als angemessen.
(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit verbreitet werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Gegendarstellung innerhalb der gleichen Angebotssparte und zu einer gleichwertigen Veröffentlichungszeit verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Wird ein Angebot zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit dem Angebot zu verbinden. Wird das Angebot nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
(6) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(7) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 29. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.