Art. 4 SGB-SHREinOG - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB-SHREinOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12/1
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung."
- 2.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
- "5.
des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches."
- 3.
In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 4.
In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 5.
In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" und die Angabe "§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 6.
In § 191 Satz 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" und das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 7.
§ 264 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen."
- b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.
- c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Wörter "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.