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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 20 GebGBbg - Ermäßigung und Befreiung

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners

  1. 1.

    aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,

  2. 2.

    bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder

  3. 3.

    eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.