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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 LWG - Anliegergebrauch (zu § 26 Absatz 2 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Absatz 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer.

(2) § 21 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.