§ 58 NatSchG LSA - Befreiungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 44 bis 46, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die für die Durchführung des Gesetzes oder der Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Satz 1 gilt für die Befreiung von den Verboten einer Satzung nach § 39 Abs. 3 durch die Gemeinden entsprechend.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Befreiung abgelehnt, weil sie mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist, und stellt die Ablehnung eine unzumutbare Belastung des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten dar, ist in dem ablehnenden Bescheid auch über das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 60 zu entscheiden.