§ 16 HASG - Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
- Amtliche Abkürzung
- HASG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-52
(1) 1Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.
(2) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. 2Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.
(3) 1Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. 2 § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. 3Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.
(4) 1Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. 2Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. 3Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 10 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32)