§ 39 GOLT - Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 28 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.