§ 3 LKWO M-V - Anschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
Weist jemand gegenüber der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird als Anschrift eine selbst gewählte Anschrift, unter der die Person zuverlässig erreichbar ist (Erreichbarkeitsanschrift) eingetragen; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.