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§ 150 LBG - Begriff der Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.