§ 150 LBG - Begriff der Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium des Innern, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgemeine Aufsicht) ausgeübt wird.