§ 22 ThürBO - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies ist mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 5 bekannt zu machen.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte ist von einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.