§ 37 HmbBG - Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
- 1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
- 2.
Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- 3.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.